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Markenrecht

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Markenrecht[Bearbeiten]

Das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.


Begriff der „Marke“[Bearbeiten]

Der Begriff Marke geht auf das mittelhochdeutsche Wort „marc“ zurück, das für „Grenze oder Grenzgebiet“ steht.

Während das Reichsmarkenschutzgesetz von 1874 bereits von einer „Marke“ sprach, prägte der Gesetzgeber in dem Warenbezeichnungsgesetz aus dem Jahre 1894 den Rechtsbegriff „Warenzeichen“. Das Warenzeichengesetz von 1936 hielt an diesem Sprachgebrauch fest.

Im Zuge der erwähnten Markenrechtsreform in Deutschland wurde am 1.Januar 1995, mit der Einführung des Markengesetzes (MarkenG),im Gesetzestext das Warenzeichen wieder durch die Marke ersetzt, da bereits seit Ende der 1960er Jahre nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen vertrieben werden können. Der Begriff des Warenzeichens war jedoch nicht nur deswegen inzwischen zu eng gefasst. Denn auch der Wandel von der bisher schlichteren Bezeichnung einer Ware hin zur „Markierung“ mittels einer wesentlich vielfältiger gewordenen Wiedergabe von Wort, Bild, Form und Ton als ein Werbeträger, waren der Grund für den Wechsel der Bezeichnungen. In der Literatur und im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Warenzeichen“ und „Marke“ allerdings noch häufig verwendet.

Quelle: de.wikepedia.de